Tierische Gesellen
Die Anzahl der rechtlichen Vorgaben, die es für die meisten Tierarten bei Anschaffung und Tierhaltung zu berücksichtigen gilt, ist groß und oft unübersichtlich.
Tierische Mitbewohner bereichern viele Haushalte. Besonders beliebt sind Hund und Katze, aber auch Exoten, wie Reptilien und Amphibien, oder gar Nutztiere.
Neben dem Tierschutzgesetz regeln insbesondere die beiden Tierhaltungsverordnungen ausführlich, welche Mindestanforderungen für die Haltung diverser Tiere gelten. Hunde benötigen beispielsweise mindestens einmal täglich die Gelegenheit zum Auslauf. Katzen brauchen eine Möglichkeit zum Krallenschärfen. Meerschweinchen sind eine Schlafhöhle sowie erhöhte Liegeflächen anzubieten.
Darüber hinaus gibt es – je nach Tierart – konkrete Vorgaben zu:
- Verfügbaren Mindest-Platzangebot
- Bewegungsfreiheit und Auslauf
- Bodenbeschaffenheit
- Bauliche Ausstattung von Unterkünften
- Licht
- Klima
- Temperatur
- Beschäftigungsmöglichkeiten
- Sozialkontakten und vielem mehr.
Können diese rechtlich vorgegebenen Grundbedürfnisse erfüllt werden, stellt sich im Einzelfall die Frage, ob die Haltung des Wunsch(haus)tieres in Wohnung, Haus oder Garten erlaubt ist. Gerade in Mietwohnungen muss, je nach Gestaltung des Mietvertrages, oft die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden. Ein generelles Tierhalteverbot ist nur in bestimmten Fällen zulässig, beispielsweise wenn hochwertiges Mobiliar mitvermietet wird.
Sollen mehrere Tiere oder beispielsweise eine besonders große oder als gefährlich geltende Hunderasse gehalten werden, kann der Vermieter seine Zustimmung im Regelfall verweigern. Aber auch im eigenen Garten kann es zu Einschränkungen kommen:
Verursachen beispielsweise im Wohngebiet gehaltene Nutztiere, wie z.B. Hühner, Lärm oder Gerüche, die die Nachbarn unzumutbar belästigen, bzw. ist die Haltung derartiger Tiere nicht üblich, müssen die Vierbeiner unter Umständen wieder ausziehen. Auch übermäßiges Hundegebell müssen Nachbarn nicht uneingeschränkt dulden, sondern können zur Not mit einem Unterlassungsbegehren dagegen vorgehen.
Je nach Tierart kann die Haltung überhaupt verboten oder (insbesondere bei Exoten) bewilligungs- bzw. meldepflichtig sein. Werden Tierhaltebestimmungen nicht eingehalten, drohen in der Regel Verwaltungsstrafen. Schlimmstenfalls können die Tiere abgenommen werden.
Tiere zu halten bedeutet insbesondere auch, für diese verantwortlich zu sein. Das heißt, dass Tiere immer so zu halten und zu verwahren sind, dass sie weder Menschen gefährden noch fremdes Eigentum beschädigen können. Das Gesetz legt dabei einen besonders strengen Maßstab an:
Derjenige, der ein Tier hält, ist für dieses verantwortlich, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hatte. Ein Tierhalter muss sich daher grundsätzlich „freibeweisen“.
Wird ein Tier einer geeigneten Person anvertraut und überlassen, haftet der Übernehmer als Tierhalter. Ist ein Übernehmer dagegen nicht geeignet (z.B. ein Kind wird mit einem kräftigen, ungestümen Hund spazieren geschickt), bleibt die Verantwortung beim eigentlichen Halter. Wie Tiere zu verwahren sind, richtet sich immer nach den Umständen des Einzelfalles, die sich aus den bekannten oder erkennbaren Eigenschaften des Tieres (z.B. Größe, Gewicht, Charakter) sowie den jeweiligen Umständen (z.B. nahe dicht befahrener Straßen; im Beisein von Kindern) ergeben. Je gefährlicher ein Tier ist, umso größere Sorgfalt muss angewendet werden.
Tierhalter stehen im Fall der Fälle sowohl zivilrechtlich (z.B. bei Sachbeschädigungen oder untertägiger Lärmbelästigung) als auch strafrechtlich (insbesondere bei Körperverletzungen) in der Verantwortung. Die rechtlichen Vorgaben zur Tierhaltung finden sich auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene und sind zum Teil unterschiedlich geregelt. Die gewissenhafte Information ist daher dringend zu empfehlen.