MÖGLICHE RÜCKVERGÜTUNG VON ZINSEN BEI GESETZLICHEN COVID-19-KREDITSTUNDUNGEN (MORATORIUM)

Der OGH hat in einem Verfahren gegen eine österreichische Bank festgestellt, dass Kund:innen bei der Stundung auf Grund des gesetzlichen Covid-19 Moratoriums (April 2020 bis Jänner 2021) nicht verpflichtet sind, Zinsen zu zahlen.

Das gilt, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme erfüllt sind und nachgewiesen werden sowie keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

Voraussetzung für eine Refundierung sind erhebliche Einkommensausfälle aufgrund der außergewöhnlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie, die die vertragsgemäße Rückzahlung des Kredites unzumutbar gemacht haben.

Auch die Raiffeisen Bausparkasse wird in diesen Fällen die Rückvergütung durchführen.

Die Information der allenfalls betroffenen Kund:innen über die Rahmenbedingungen für die Anmeldung zur Rückvergütung (z.B. erforderliche Nachweise) erfolgte brieflich im Juli 2023.